Die Riester Zulage – Wer ist zulagenberechtigt, wer nicht?
Zum zulagenberechtigten Personenkreis bei der Riester Rente zählen Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wie die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie auch die rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen. Darüber hinaus aus die Pflichtversicherten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wie auch Bezieher von Arbeitslosengeld und Bezieher von Krankengeld, aber auch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die ihre Angehörigen im eignen Haushalt pflegen. Darüber hinaus auch Wehr- und Zivildienstleistende, sowie der Kreis der geringfügig Beschäftigten, wenn diese auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, jedoch nur wenn der Beitrag vom Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird. Darüber hinaus können von den Zulagen der Riester Rente auch Bezieher von Vorruhestandsgeld profitieren, soweit diese zuvor pflichtversichert waren. Darüber hinaus aber auch Richter, Beamte und auch Soldaten, sowie gleich gestellte Personen, welche versicherungsfrei sind, bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind und ihnen die beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung zusteht.
Zulagenberechtigt sind auch die Ehepartner der Zulagenberechtigten.
Hingegen nicht zulagenberechtigt sind Personen, wie nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, wie auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten, wie auch Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sowie Rentner und Bezieher von einer Rente wegen einer verminderter Erwerbsfähigkeit. Ebenfalls nicht zum Personenkreis derjenigen, die eine Zulage auf Basis der Riester Rente erhalten, sind Studenten, die nicht in die Rentenversicherung einbezahlen. Damit man bei der Riester Rente die volle Förderung erhält muss man ab 2008 4 Prozent seines Vorjahreseinkommens in den Vertrag einbezahlen. Die Beiträge können dann als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, wobei das Finanzamt automatisch prüft, ob dies für den Steuerpflichtigen nun günstiger ist, als die Zulagen.
Autor Silke Schmidt
alibiabc@googlemail.com
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