Sonstiges

Richtlinien des Signaturgesetzes

In einem Rechtsstreit kann durch einen Gutachter festgestellt werden, welches Signaturverfahren eingesetzt wurde und inwiefern deren Qualität die Beweiskraft beeinflusst. Die fortgeschrittene elektronische Signatur definiert quasi diese Richtlinien. Eine solche Signatur muss nachweisbar mit dem Signaturschlüssel des Erstellers erfolgt sein, und zwar mit Mitteln, für die er die alleinige Kontrolle und Verantwortung hat. Darüber hinaus muss er dadurch identifizierbar sein. Dabei ist mit dem Signaturschlüssel nicht zwingend die kryptographische Form, also die digitale Signatur gemeint. Ebenso benötigt der Signaturersteller nicht zwingend ein Zertifikat zur Identifizierung. Hiermit eröffnet sich also die Möglichkeit, dass auch mit PGP (Pretty Good Privacy) eine fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt werden kann.
Diese können beim Rechtsstreit in Augenschein genommen werden. Allerdings muss der Kläger, der sich auf die Signatur bezieht, vollständig beweisen können, dass sowohl Identifizierungsmerkmal als auch die Signatur echt sind. Dies gilt sowohl für die elektronische als auch für die digitale Signatur.
Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur bietet sich die Möglichkeit, auch für formfreie elektronische Dokumente und Vereinbarungen eingesetzt zu werden.
Die Erlaubnis, eine durch das Gesetz geforderte Schriftform durch eine Signatur zu ersetzen, obliegt lediglich der qualifizierten elektronischen Signatur. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung auf einem gültigen Zertifikat beruht, kann in Übereinstimmung mit den Richtlinien als qualifizierte elektronische Signatur bezeichnet werden. Zudem muss der zugehörige Signaturschlüssel ausschließlich mit der so genannten SSEE erstellt worden sein (SSEE = SichereSignaturErstellungsEinheit), dasselbe gilt für die Speicherung dieses Signaturschlüssels.
Da die SSEE den Richtlinien des Signaturgesetzes unterliegt, bedarf die Prüfung und Bestätigung nur den anerkannten Stellen, zum Beispiel durch die Bundesnetzagentur. Eine Prüfung und Bestätigung der Signaturanwendungskomponente, welche zum Beispiel den Treiber und die Signatursoftware beinhaltet, ist auch bei qualifizierten elektronischen Signaturen nicht unbedingt erforderlich.

Infos zum Autor "tmaue":
Torsten Maue
E-Mail: torsten.maue(at)gmail.com
Web: http://www.torstenmaue.de

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